1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:
Wir, die BERG GaseTech GmbH® produzieren, liefern und verkaufen Waren ausschließlich an gewerblichen Kunden. Mit Abgabe einer Bestellung (telefonisch, per FAX, per E-Mail oder über eine digitale Plattform) erklärt der Kunde, dass er als Gewerbetreibender (Unternehmer i.S.v. §14 BGB) bzw. Freiberuflich handelt und nicht als Privatperson.
Vertragssprache ist deutsch.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Krefeld.
BERG GaseTech GmbH stellt PSA- Generatoren für die Produktion von Stickstoff und Sauerstoff vor Ort her. Wir bieten Lösungen an, die auf die spezifischen Anforderungen des Kunden zugeschnitten sind.
Unsere nachstehenden Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten als Grundlage für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Verträge, Lieferungen und Leistungen sowie Angeboten und gehen allen widersprechenden Einkaufsbedingungen des Käufers vor. Ergänzend geltend die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss zuvor schriftlich anerkennen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Käufer mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung anerkannt und gelten in der jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Etwaigen abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrags nicht als angenommen.
Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande; wird keine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, so kommt der Vertrag in jedem Fall durch Lieferung mit dem Inhalt unserer Rechnung zu¬stande. Preis und Leistungsangaben oder Zusiche¬rungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthal¬tenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Gleiches gilt für obige Angaben in sonstigen Werbemitteln, dem Internetauftritt oder Ähnlichem. Wir behalten uns das geistige Eigentum (Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Design) und das Urheberrecht an den Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen ausdrücklich vor. Diese Daten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
2. ANGEBOTE:
Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend
3. LIEFERUNG:
a) Teillieferungen
Die BERG GaseTech GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Im Falle von Teillieferungen fallen dem Kunden jedoch keine zusätzlichen Versandkosten an. Anderes gilt, wenn eine Teillieferung (sukzessive Lieferung) einzelner Teile auf ausdrücklichen Kundenwunsch und trotz der Möglichkeit der einheitlichen Lieferung erfolgt. In diesem Fall trägt der Kunde die jeweils für die Teillieferung anfallenden Versandkosten.
b) Liefer- und Leistungsverzögerungen:
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von der BERG GaseTech GmbH nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat die BERG GaseTech GmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen die BERG GaseTech GmbH dazu, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.
c) Rücktritt:
Bei Nichtverfügbarkeit aus zuvor genannten Gründen kann die BERG GaseTech GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die BERG GaseTech GmbH verpflichtet sich dabei, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. Nichtdurchführbarkeit zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
d) Annahmeverzug :
Gerät der Kunde mit der Annahme der bestellten Ware in Verzug, ist die BERG gaseTechGmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Verzug oder wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Während des Annahmeverzugs trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.
e) Leistungszeit :
Die individuell vereinbarten bzw. im Shop vermerkten Lieferzeiten sind Cirka-Zeiten und können für jede Leistung der BERG GaseTech GmbH unterschiedlich ausfallen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung bzw. beginnt die BERG GaseTech GmbH mit der Leistungserbringung erst nach Auftragsbestätigung und Erhalt der für den Kundenauftrag erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen. Der Fristbeginn für die Lieferung bzw. Leistung ist bei Vorkassenzahlung der Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei Zahlung per Nachnahme oder bei Rechnungskauf der Tag nach Vertragsschluss. Die Frist endet am individuell vereinbarten oder im Shop vermerkten letzten Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Nachträgliche Änderungswünsche durch den Kunden unterbrechen eine individuell vereinbarte Frist bis zur Klärung des Sachverhaltes. Anschließend wird eine neue Frist gesetzt.
f) Laufzeit bei Rahmenvereinbarungen :
Bei Rahmenvereinbarungen wird stets eine Laufzeit bestimmt. Eine Verlängerung der Laufzeit ist möglich und bedarf der Textform.
g) Verpackung :
Die Art der Verpackung bestimmt die BERG GaseTech GmbH. Verpackungsmaterialien werden nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Wahl des Lieferanten obliegt der BERG GaseTech GmbH.
4. ZAHLUNG:
Sie haben bei der BERG GaseTech GmbH folgende Zahlungsmöglichkeiten: Vorkasse, Rechnung oder Akkreditiv für den Export, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist.
Alle von uns angegebenen Preise sind EURO (€)¬Preise und verstehen sich, falls nichts anderes ver¬einbart wird, als Festpreise netto ab Lager Krefeld ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Übereinstim¬mung mit den geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preislisten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss eintretende Mehrbelastungen (zum Beispiel neue oder erhöhte Zölle, Steuern, sonstige Abgaben, Frachterhöhung etc.) an den Käufer weiter zu berechnen.
Die Zahlung hat spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, es wird dem Käufer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich nachgelassen, innerhalb einer anderen Zahlungsfrist nach dem Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer automatisch ohne weitere Anmahnung in Zahlungsverzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist der Zahlungseingang auf einem unserer Konten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Erfolgt die Zahlung nicht in bar, so hat die Zahlung per Banküberweisung unter Nennung der Kunden- und Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Überweisungsspesen, Wechselsteuern und Diskontspesen gehen zulasten des Käufers. Kommt der Käufer in Verzug, werden danach folgende Mahnungen mit jeweils EURO 10,00 zulasten des Kunden berechnet. Hinzu kommen die gesetzlichen Verzugszinsen.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu¬lässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und / oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten ist ebenfalls nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller auch noch nicht fälligen Forderungen einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln oder entsprechender Sicherheiten zu beanspruchen. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und dem Käufer uns entstandene und noch entstehende Kosten sowie entgangenen Gewinn zu berechnen.
5. EIGENTUMSVORBEHALT:
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen oder durch uns zu veranlassen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen seines Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grund¬stück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltslieferungen an uns zu nehmen; der Käufer erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das Gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel oder Scheckproteste gegen den Käufer vorkommen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Der Käufer ist verpflichtet, die uns durch Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen.
6. EXPORTKONTROLLE:
Die gelieferte Ware ist grundsätzlich für den Verbleib und die Nutzung im Erstlieferland bestimmt. Eine Weiterveräußerung wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Diese kann jedoch von bestimmen Genehmigungspflichten abhängen. Des Weiteren sind die Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Dies ist vor allem bei der Lieferung in Embargo-Länder der Fall. Mit Vertragsschluss erklärt der Kunde die Einhaltung solcher einschlägigen Exportkontrollvorschriften im Fall eigener Ausfuhren bzw. Weiterveräußerungen. Des Weiteren erklärt er damit, die Waren weder auf unmittelbarem noch mittelbarem Weg in Embargo-Länder zu liefern.
7. GEWÄHRLEISTUNG:
Die nachstehenden Gewährleistungsbegrenzungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BERG GaseTech GmbH oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von BERG GaseTech GmbH oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet BERG GaseTech, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
b) Arbeiten an von BERG GaseTach GmbH gelieferten Sachen oder sonstigen von BERG GaseTEch GmbH erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
• soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von BERG GaseTech GmbH anerkannt worden ist
• oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
• und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
c) Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von BERG GaseTech als Sonderleistungen
erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
d) Sofern durch von BERG GaseTech durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
e) Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller BERG GaseTech GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei BERG GaseTech GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn BERG GaseTech GmbH mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von BERG GaseTech GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
f) Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden
zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der zumutbaren Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, bezieht sich auf die jeweils bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
g) Wenn BERG GaseTech GmbH eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt
hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
h) Das gleiche gilt, wenn BERG GaseTech GmbH eine Nacherfüllung, zu der BERG GaseTech GmbH berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
i) Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn BERG GaseTech GmbH dem
zustimmt.
j) Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.
k) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von BERG GaseTech GmbH zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von BERG GaseTech GmbH zurückzuführen sind.
l) BERG GaseTech GmbH übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.
Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
m) Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie
schadensursächlich ist, zu einer Haftungs- und Gewährleistungsfreistellung von BERG GaseTech GmbH.
n) Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein
entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
o) Für den Fall, dass von BERG GaseTech GmbH gelieferte Anlagen an einem Ort aufgestellt oder betrieben werden, der außerhalb der Grenzen des Staates liegt, in dem die Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden liegt, mit welcher der betreffende Vertrag geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten insbesondere aber nicht abschließend Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von BERG GaseTech GmbH zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen die Grenzen jenes Staates überschreiten. Das gilt nicht, soweit ein abweichender Liefer- oder Bestimmungsort vereinbart wurde.
p) Der Vertriebspartner übernimmt gegenüber seinen Kunden auch die technische Kundenbetreuung einschließlich der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen seiner Kunden, sei es durch Nachbesserung oder durch Neulieferung etwaig mangelhafter Produkte und Leistungen. Sofern für Mängel, wegen derer der Vertriebspartner gegenüber seinen Kunden entsprechende Leistungen erbringt, BERG GaseTech GmbH haftbar ist, wird BERG GaseTech GmbH diese Leistungen des Vertriebspartners entsprechend kompensieren.
8. HAFTUNG:
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnittes eingeschränkt. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und/oder Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich Beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz-und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und ¬Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeit ist Krefeld. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschlands in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt
Datensicherung: Die GaseTech GmbH führt im Rahmen der Leistungserbringung effektive Datensicherung durch, übernimmt jedoch keine allgemeine Datensicherungsgarantie, für die vom Nutzer übermittelten Daten. Der Nutzer ist auch selbst dafür verantwortlich in regelmäßigen Abständen angemessene Backups seiner Daten zu erstellen und so einem Datenverlust vorzubeugen.
Die GaseTech GmbH sichert jedoch nicht zu, dass die gespeicherten Inhalt oder Daten, nicht versehentlich beschädigt oder verfälscht werden, verloren gehen oder teilweise entfernt werden.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige, unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und durchführbaren Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn diese Bedingungen eine Lücke enthalten sollten.
Hier können Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen:
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